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   LSG Schleswig-Holstein, 29.06.2017 - L 5 KR 113/15   

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https://dejure.org/2017,56353
LSG Schleswig-Holstein, 29.06.2017 - L 5 KR 113/15 (https://dejure.org/2017,56353)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 29.06.2017 - L 5 KR 113/15 (https://dejure.org/2017,56353)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 29. Juni 2017 - L 5 KR 113/15 (https://dejure.org/2017,56353)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 38 (Kurzinformation)

    Krankenversicherungsrecht | Vertrags(zahn)ärztliche Behandlung | Zahnärztliche Versorgung | Vollständige Kostenübernahme für Zahnersatz nach Tumorbehandlung

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 06.10.1999 - B 1 KR 9/99 R

    Beschränkung auf Zuschuß zum Zahnersatz auch bei integrierter Gesamtbehandlung

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 29.06.2017 - L 5 KR 113/15
    Gegenüber § 28 Abs. 2 SGB V enthalten §§ 55, 56 SGB V die spezielleren Normen für Zahnersatz (BSGE 85, 66, 68 = SozR 3-2500 § 30 Nr. 10 S 38; BSGE 76, 40 = SozR 3-2500 § 30 Nr. 5; BSG SozR 3-2500 § 30 Nr. 3).

    Bei der Versorgung mit Zahnersatz bleibt die Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung auch dann auf einen Zuschuss beschränkt, wenn der Zahnersatz anderen als zahnmedizinischen Zwecken dient oder integrierender Bestandteil einer anderen Behandlung ist (BSGE 86, 66, 67 f = SozR 3-2500 § 30 Nr. 10 S 37 f).

    Nur wenn die Notwendigkeit des Zahnersatzes auf einer von der gesetzlichen Krankenversicherung gewährten Erstbehandlung beruht, die sich im Nachhinein als gesundheitsschädlich und damit als hoheitlicher Eingriff in nicht vermögenswerte Rechtsgüter darstellt, gebietet Art. 2 Abs. 2 S 1 GG eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschriften des SGB V dahingehend, dass der Versicherte vom gesetzlichen Eigenanteil freizustellen ist (BVerfG Beschluss vom 14.8.1998 - 1 BvR 897/98 - NJW 1999, 857 f; BSGE 85, 66, 70 = SozR 3-2500 § 30 Nr. 10 S 41).

    Deshalb bleibt die Leistung der Krankenkasse bei der Versorgung mit Zahnersatz auch dann auf einen Zuschuss beschränkt, wenn der Zahnersatz anderen als zahnmedizinischen Zwecken dient oder integrierender Bestandteil einer anderen Behandlung ist (BSG, Urteil vom 6. Oktober 1999 - B 1 KR 9/99 R -, juris).

  • BVerfG, 14.08.1998 - 1 BvR 897/98

    Anforderungen an die Darlegungen zur Rechtswegerschöpfung im

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 29.06.2017 - L 5 KR 113/15
    Nur wenn die Notwendigkeit des Zahnersatzes auf einer von der gesetzlichen Krankenversicherung gewährten Erstbehandlung beruht, die sich im Nachhinein als gesundheitsschädlich und damit als hoheitlicher Eingriff in nicht vermögenswerte Rechtsgüter darstellt, gebietet Art. 2 Abs. 2 S 1 GG eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschriften des SGB V dahingehend, dass der Versicherte vom gesetzlichen Eigenanteil freizustellen ist (BVerfG Beschluss vom 14.8.1998 - 1 BvR 897/98 - NJW 1999, 857 f; BSGE 85, 66, 70 = SozR 3-2500 § 30 Nr. 10 S 41).

    Der Kläger macht geltend, das Sozialgericht habe bei seiner Entscheidung den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 14. August 1998 - 1 BvR 897/98 - unberücksichtigt gelassen.

    Vor diesem rechtlichen Hintergrund stützt der Kläger sein Berufungsbegehren auch ausschließlich auf die Ausführungen des BVerfG im Kammerbeschluss vom 14. August 1998 - 1 BvR 897/98 -, dass Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG bei verfassungskonformer Auslegung der Vorschriften des SGB V über die Eigenbeteiligung des Versicherten an den zahnärztlichen und zahntechnischen Behandlungs- und Leistungskosten in bestimmten Fälle gebiete, dem Versicherten Heilbehandlungsmaßnahmen ohne die an sich nach den jeweils maßgeblichen Vorschriften vorgesehene Eigenbeteiligung zu verschaffen.

  • BSG, 02.09.2014 - B 1 KR 12/13 R

    Krankenversicherung - Beschränkung der Zahnersatzversorgung auf Zuschuss -

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 29.06.2017 - L 5 KR 113/15
    Entscheidung vom 2. September 2014 (B 1 KR 12/13 R) bestätigt.

    Nur wenn die Notwendigkeit des Zahnersatzes auf einer von der gesetzlichen Krankenversicherung gewährten Erstbehandlung beruht, die sich im Nachhinein als gesundheitsschädlich und damit als hoheitlicher Eingriff in nicht vermögenswerte Rechtsgüter darstellt, gebietet jedoch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschriften des SGB V (BSG, Urteil vom 2. September 2014 - B 1 KR 12/13 R -, juris).

  • BSG, 07.05.2013 - B 1 KR 5/12 R

    Krankenversicherung - Leistungspflicht der Krankenkasse für Zahnersatz - Anspruch

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 29.06.2017 - L 5 KR 113/15
    Die Befristung trägt maßgeblich dazu bei, die Effektivität der Prüfung der Krankenkasse als den Leistungserbringungsvorgang begleitende Aufgabe in ihrer zeitlichen Dimension abzusichern (BSG, Urteil vom 7. Mai 2013 - B 1 KR 5/12 R -, juris).
  • BSG, 04.03.2014 - B 1 KR 6/13 R

    Krankenversicherung - Zahnimplantatversorgung in eng geregelten Ausnahmefällen

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 29.06.2017 - L 5 KR 113/15
    Eine grundrechtsorientierte Auslegung des Leistungsrechts im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung kommt daher auch bei einer drohenden Zahnlosigkeit nicht in Betracht (vgl. BSG vom 4.3.2014 - B 1 KR 6/13 R = SozR 4-2500 § 28 Nr. 7).
  • BSG, 28.03.2000 - B 1 KR 21/99 R

    Keine Klärung der Leistungspflicht für bestimmte Untersuchungs- oder

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 29.06.2017 - L 5 KR 113/15
    Bei der Versorgung mit Zahnersatz bleibt die Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung auch dann auf einen Zuschuss beschränkt, wenn der Zahnersatz anderen als zahnmedizinischen Zwecken dient oder integrierender Bestandteil einer anderen Behandlung ist (BSGE 86, 66, 67 f = SozR 3-2500 § 30 Nr. 10 S 37 f).
  • BSG, 08.03.1995 - 1 RK 7/94

    Umfang der Versicherungsleistungen bei der Versorgung mit Zahnersatz - Anspruch

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 29.06.2017 - L 5 KR 113/15
    Gegenüber § 28 Abs. 2 SGB V enthalten §§ 55, 56 SGB V die spezielleren Normen für Zahnersatz (BSGE 85, 66, 68 = SozR 3-2500 § 30 Nr. 10 S 38; BSGE 76, 40 = SozR 3-2500 § 30 Nr. 5; BSG SozR 3-2500 § 30 Nr. 3).
  • BSG, 29.06.1994 - 1 RK 40/93

    Zahnersatz - Kostenerstattungsumfang

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 29.06.2017 - L 5 KR 113/15
    Gegenüber § 28 Abs. 2 SGB V enthalten §§ 55, 56 SGB V die spezielleren Normen für Zahnersatz (BSGE 85, 66, 68 = SozR 3-2500 § 30 Nr. 10 S 38; BSGE 76, 40 = SozR 3-2500 § 30 Nr. 5; BSG SozR 3-2500 § 30 Nr. 3).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2010 - L 16 KR 188/09

    Krankenversicherung

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 29.06.2017 - L 5 KR 113/15
    Seitdem der Gesetzgeber zahnmedizinische Ansprüche im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung in den wesentlichen Einzelheiten selbst festgelegt hat, können Krankenkassen und Gerichte auch nicht mehr als befugt angesehen werden, sich bei Zahnersatzleistungen unter Berufung auf besondere medizinische Zusammenhänge über die eindeutige gesetzliche Beschränkung auf einen bestimmten Kostenanteil hinwegzusetzen und dem Gesetz eine weitergehende Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung mit der Folge eines geringeren oder ganz entfallenden Eigenanteils des Versicherten zu entnehmen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Februar 2010 - L 16 KR 188/09 -, juris).
  • LSG Bayern, 26.02.2021 - L 20 VU 2/19

    Kein über das SGB V hinausreichender Anspruch auf Implantate im Rahmen der

    Angesichts dessen kann es dahingestellt bleiben, ob der Kläger aufgrund des Heil- und Kostenplans vom 15.04.2017 überhaupt noch einen Anspruch für sich herleiten kann; denn Festzuschüsse werden nach Nr. 5 Satz 3 der Anlage 2 zum BMV-Z idF vom 25.04.2018, in Kraft getreten am 01.08.2018 (vorher Nr. 5 Satz 3 BMV-Z Anlage 3), (nur) gezahlt, wenn der Zahnersatz in der bewilligten Form innerhalb von sechs Monaten eingegliedert wird (vgl. BSG, Urteil vom 07.05.2013, B 1 KR 5/12 R; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 29.06.2017, L 5 KR 113/15).
  • BSG, 07.02.2018 - B 1 KR 67/17 B

    Krankenversicherung

    Schleswig-Holsteinisches LSG 29.06.2017 - L 5 KR 113/15.
  • SG Landshut, 14.08.2019 - S 4 KR 153/15

    Keine weitere Kostenerstattung für Zahnersatz nach Chemotherapie

    Die Kammer schließt sich der obergerichtlichen Rechtsprechung an (vgl. Bay LSG, Urteil vom 29.06.2006 - Az.: L 4 KR 282/04; Beschluss vom 23.10.2006 - Az.: L 4 KR 335/05; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 22.02.2006 - Az.: L 5 KR 123/04, Urteil vom 29.06.2017 - Az.: L 5 KR 113/15; Landessozialgericht für Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.11.2002 - Az.: L 16 KR 115/02, L 16 KR 245/02) und lehnt auch unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts der Aufopferung einen Anspruch des Klägers auf Kostenerstattung auf den die Festzuschüsse übersteigenden Betrag für Zahnersatz ab.
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